Barmenia Kundenberatung
Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Rückruf, wir beraten Sie gerne auch telefonisch.
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Sa. 09:00 - 15:00 Uhr
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Ups! Das kann so nicht bleiben, dreh mich schnell wieder um!
Reisezeit, die schönste Zeit im Jahr - ohne Frage! Doch es gibt Situationen in denen eine geplante Reise plötzlich hinterfragt werden muss. Gerade die aktuelle Situation mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Lungenkrankheit (COVID-19) verunsichert.
Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten durch Ihre Barmenia Reise-Krankenversicherung grundsätzlich versichert!
Dies trifft auch zu, wenn die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert.
Ja, Sie erhalten auch dann die Leistungen der Barmenia Reise-Krankenversicherung, wenn Sie in ein Risikogebiet reisen oder es während Ihrer Reise als solches eingestuft wird. Dies gilt auch für Leistungen, die auf Grund einer Corona-Infektion in Anspruch genommen werden müssen.
Einzelverträge (Travel day), die nur für diese Reise abgeschlossen wurden, können storniert werden. Dies gilt nicht für Jahresverträge (Travel+), die für beliebig viele Reisen gelten.
Ja, sofern konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen (wenn also die Beschwerden die versicherte Person so stark beeinträchtigen, dass eine Reise unzumutbar wäre). Ein positiver Corona-Test alleine reicht also nicht aus.
Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu berechnen.
Die Stornogebühren sind in diesem Fall nicht versichert.
Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen.
Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.
Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar.
Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Bausteinreise an die Leistungsträger.
Der Beitrag der Reiserücktrittsversicherung kann auf eine andere Reise umgebucht werden. Findet keine Umbuchung statt, so ist in diesem Fall auch eine Erstattung möglich.
Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten "Eingriff von hoher Hand". Kosten die auf Grund der Quarantäne entstehen (z.B. durch Nichtantritt der Reise oder weitere Übernachtungskosten und Verpflegung) sind nicht versichert.
Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. den jeweiligen Leistungsträger.
Nein, der Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten versicherten Ereignisse.
Eine Stornierung aufgrund von Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn man nicht ins Urlaubsland einreisen darf und zurückgeschickt wird.
Nein. Für Reisen in Regionen, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Damit wir Sie optimal beraten können, haben Sie für Rückfragen folgende Optionen: